So warf er bei seiner Einvernahme vom 23. Juni 2023 B._____ vor, versucht zu haben, ihn zu töten, und vermutete er hinter diesem "Plan" C._____ (Frage 31). C._____ führte bei ihrer Einvernahme vom 24. April 2023 aus, dass sie seit 2020 verheiratet und seit 2021 getrennt seien, dass sie seit der Trennung nur wegen den Kindern Kontakt gehabt hätten und dass sie sich mit dem Beschwerdeführer "nicht so gut" verstanden habe (Fragen 15 – 17). Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb sie sich nach dem Vorfall vom 16. April 2023 wiederholt dahingehend äusserte, wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenleben zu wollen.