Unter diesen Umständen erscheint es nichts als überzeugend, dass der psychiatrische Gutachter den Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnete bzw. er von einer kurz- bis mittelfristig mittelgradigen Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Gewaltstraftaten warnte. Beim aktuellen Kenntnisstand muss nämlich befürchtet werden, dass die (unbekannten) Gründe, die den Beschwerdeführer mutmasslich bereits einmal zur Tat bewogen haben, weiterhin bestehen und sich gerade kurz- oder mittelfristig auch in erneuten Gewaltstraftaten des Beschwerdeführers realisieren könnten.