nicht mit besonderen psychischen Auffälligkeiten erklären lässt und auch kein eindeutiges Motiv auszumachen ist, besteht einstweilen eine weitgehende Unsicherheit darüber, warum es zu diesem mutmasslichen Tötungsversuch kam. Unter diesen Umständen erscheint es nichts als überzeugend, dass der psychiatrische Gutachter den Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnete bzw. er von einer kurz- bis mittelfristig mittelgradigen Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Gewaltstraftaten warnte.