Insofern stellt sich nicht die Frage, ob diese prognostischen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters besonderen fachlichen Standards genügen, sondern vielmehr, ob sie inhaltlich zu überzeugen vermögen. Selbst wenn sich der psychiatrische Gutachter nicht in der genannten Weise prognostisch geäussert hätte und die Strafverfolgungsbehörden von sich aus ähnliche prognostische Überlegungen angestellt hätten, wäre dies nämlich nicht zu beanstanden, soweit die dabei gemachten prognostischen Überlegungen inhaltlich zu überzeugen vermögen. Dies ist hier der Fall: