Diese Feststellung ist nicht fachärztlicher Natur, sondern ergibt sich für jedermann ohne Weiteres aus dem dringenden Tatverdacht und den Akten. Losgelöst davon, ob zutreffend oder nicht, gilt dies auch für die weiteren Aussagen des psychiatrischen Gutachters, - wonach die Tat bei derzeitigem Kenntnisstand in einen "spezifischen konflikthaften familiären Kontext" zu setzen sei (Gutachten S. 41), - wonach es problematisch sei, dass C._____ dem Beschwerdeführer trotz des Vorfalls vom 16. April 2023 und ihren Ausführungen bei ihrer Einvernahme vom 24. April 2023 eine "Rückkehr in den Familienkreis" angeboten habe (Gutachten S. 41 f.),