Die weiteren prognostischen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters sind denn auch nicht von einer Art, dass sie so nur von einer psychiatrischen Fachperson überzeugend vorgebracht werden könnten. Sie sind vielmehr allgemeiner Natur. So wies der psychiatrische Gutachter etwa darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine von ihm nicht eingestandene schwerwiegende Gewalttat vorgeworfen werde und dass er B._____ als den eigentlichen Aggressor darstelle. Diese Feststellung ist nicht fachärztlicher Natur, sondern ergibt sich für jedermann ohne Weiteres aus dem dringenden Tatverdacht und den Akten.