Die Kriminalprognose könne sich daher nicht auf Erfahrungswissen oder Forschungsergebnisse über eine bestimmte psychiatrische Störung stützen (Gutachten S. 40). Insofern kann zumindest summarisch betrachtet ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer besondere psychische Auffälligkeiten vorliegen - 12 - könnten, die bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit (zwingend) durch eine psychiatrische Fachperson zu bewerten wären.