3.5. Der psychiatrische Gutachter stellte (was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wurde) fest, dass beim Beschwerdeführer keine bestimmte psychiatrische Störung zu diagnostizieren sei und dass bei ihm auch "ausserhalb einer nosologisch abgrenzbaren psychiatrischen Erkrankung" keine für eine vermehrte Gewalt- oder Aggressionsneigung sprechende "Persönlichkeitsdisposition" vorliege. Die Kriminalprognose könne sich daher nicht auf Erfahrungswissen oder Forschungsergebnisse über eine bestimmte psychiatrische Störung stützen (Gutachten S. 40).