3.4. Wie ebenfalls bereits in E. 2 ausgeführt, lassen die vom Beschwerdeführer angerufenen neuen Beweismittel den dringenden Tatverdacht auch nicht in einem wie auch immer veränderten Licht erscheinen. Den damit gemeinten rechtsmedizinischen (Ergänzungs-)Gutachten ist nämlich einzig zu entnehmen, dass beide im Raum stehenden Sachverhaltsvarianten aus medizinischer Sicht objektiv möglich erscheinen. Sie ändern aber nichts daran, dass bei summarischer Beweiswürdigung weiterhin auf die Aussagen von B._____ abzustellen ist.