In Beachtung dieser Rechtslage und der in E. 2 gemachten Ausführungen zum dringenden Tatverdacht ist nicht ersichtlich, warum es zu beanstanden sein soll, dass sich der psychiatrische Gutachter von der Hypothese leiten liess, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2023 von hinten B._____ mit einem Hammer eine Schädelfraktur zufügte, zumal er sich offensichtlich bewusst war, dass es sich dabei einstweilen nur um eine Hypothese handelte.