Die Einschätzung seiner Gefährlichkeit durch den psychiatrischen Gutachter könne deshalb nicht mehr "als aktuell" betrachtet werden (Beschwerde Rz. 53 f.). Massgeblich sei vielmehr, dass bei ihm keine psychiatrische Störung vorliege, er nicht vorbestraft sei und dass es auch keine anderweitigen Hinweise auf "ein gewaltsames Verhalten" gebe. Nach seiner Entlassung werde er mit seiner Frau und seinen Kindern zusammenleben. Dieses sichere und stabile Umfeld wirke sich risikovermindernd aus. - 11 - Zudem sei es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht gelungen, ihm ein Motiv vorzuwerfen (Beschwerde Rz. 55).