Es dürfe deshalb nicht zur Begründung von Wiederholungsgefahr herangezogen werden (Beschwerde Rz. 48 ff.). Seit der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 3. August 2023 seien neue Beweise erhoben werden, die "scheinbar" soweit zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage habe erheben können. Auch habe C._____ wiederholt mitgeteilt, wieder mit ihm zusammenleben zu wollen. Die Einschätzung seiner Gefährlichkeit durch den psychiatrischen Gutachter könne deshalb nicht mehr "als aktuell" betrachtet werden (Beschwerde Rz.