Auch habe der psychiatrische Gutachter als Anlass der Tat familiäre Konflikte erkannt, die "von unrealistischen Hoffnungen" seinerseits auf eine Rückkehr in den Familienkreis verstärkt würden. Auch diese Schlussfolgerung sei offensichtlich falsch, weil einer Wiederaufnahme des Ehelebens grundsätzlich nichts entgegenstehe, nachdem auch C._____ einen entsprechenden Wunsch geäussert habe (Beschwerde Rz. 47). Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. August 2023 sei damit unvollständig und ungenau und mit erheblichen Zweifeln an seiner Richtigkeit belastet. Es dürfe deshalb nicht zur Begründung von Wiederholungsgefahr herangezogen werden (Beschwerde Rz.