Der Test "PCL-R" habe ein "nur geringes Gewaltpotential" ergeben. Es seien bei ihm auch keine psychiatrischen Störungen und auch keine "ausserhalb einer nosologisch abgrenzbaren psychiatrischen Erkrankung" bestehenden "Persönlichkeitsdispositionen" festgestellt worden (Beschwerde Rz. 46). Für die ungünstige Prognose habe der psychiatrische Gutachter die schwerwiegende Anlasstat herangezogen, die jedoch nicht bewiesen sei. Auch habe der psychiatrische Gutachter als Anlass der Tat familiäre Konflikte erkannt, die "von unrealistischen Hoffnungen" seinerseits auf eine Rückkehr in den Familienkreis verstärkt würden.