Er dürfe nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten, um ein günstigeres Gutachten zu erhalten. Der Mangel wiege umso schwerer, weil der psychiatrische Gutachter gerade damit seine von den anderen Untersuchungsergebnissen abweichende Einschätzung begründet habe (Beschwerde Rz. 44). Zudem habe der psychiatrische Gutachter "in nicht nachvollziehbarer Weise" zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass das Tatmotiv noch nicht habe geklärt werden können. Damit habe er in Verletzung der Unschuldsvermutung und Missachtung der Aktenlage impliziert, dass er B._____ angegriffen habe (Beschwerde Rz. 45). Der Test "PCL-R" habe ein "nur geringes Gewaltpotential" ergeben.