Bei der psychiatrischen Begutachtung seien schwere Fehler begangen worden. Der psychiatrische Gutachter habe seine Gefährlichkeitseinschätzung unter anderem darauf gestützt, dass er (der Beschwerdeführer) die Tatvorwürfe nicht anerkenne (Beschwerde Rz. 43). Auch wenn das Prinzip der Unschuldsvermutung bei Sachverständigengutachten eingeschränkt werden dürfe, liege vorliegend eine unheilbare Verletzung des "nemo tene- tur-Prinzips" vor. Er dürfe nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten, um ein günstigeres Gutachten zu erhalten.