Die Wiederholungsgefahr sei in Berücksichtigung der am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen, weil die in Frage stehende Sicherheitshaft über den 1. Januar 2024 hinaus andauere (Beschwerde Rz. 38). Die qualifizierte (keine Vortaten voraussetzende) Wiederholungsgefahr, um die es hier gehe, sei neu in Art. 221 Abs. 1bis StPO geregelt. Das damit neu eingeführte Element der "Unmittelbarkeit" solle verdeutlichen, dass "vage Anhaltspunkte" nicht - 10 - genügten. Es müsse eine "akute" Bedrohung vorliegen und es müssten "Straftaten in naher Zukunft" drohen (Beschwerde Rz. 41).