3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass er (mit Stellungnahme vom 13. November 2023) keine eingehende Erörterung des foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens vom 3. August 2023 verlangt habe. Seine Einwendungen hätten aber summarisch geprüft werden müssen (Beschwerde Rz. 16). So habe er auf "neue Ermittlungsergebnisse" hingewiesen. Diese seien bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2023 sei ein entsprechender Vorbehalt angebracht worden (Beschwerde Rz. 17). Mit seinem Vorgehen habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Rz. 19).