Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2023) änderten hieran nichts. Die vom Beschwerdeführer gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. August 2023 erhobenen Einwendungen seien nicht im Rahmen des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens zu behandeln (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.3.2). Massgeblich sei zudem das derzeit geltende Recht. Die neue Schweizerische Strafprozessordnung trete erst am 1. Januar 2024 in Kraft.