Es sei von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Falle der Haftentlassung bestünde kurz- bis mittelfristig eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere schwerwiegende Gewaltstraftaten gegen B._____ oder andere Familienmitglieder begehen könnte. Die Schreiben von C._____ (vgl. hierzu […]; Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2023) änderten hieran nichts.