3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 7 den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft geltend gemachten besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Zur Begründung verwies es auf die entsprechenden Ausführungen in den bisher ergangenen Entscheiden und auf das foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 3. August 2023. Es sei von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen.