2.4. Zusammengefasst ist bei summarischer Beweiswürdigung somit nicht zu erkennen, weshalb es geradezu haltlos sein soll, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen dringenden Tatverdacht auf versuchte Tötung bejahte. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen, verwies es doch unter anderem auch auf die (zuletzt ergangene) Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 10. Oktober 2023, in welcher es sich in nach wie vor aktueller Weise mit Vorbringen, wie vom Beschwerdeführer auch mit Stellungnahme vom 13. November 2023 oder auch Beschwerde (erneut) vorgebracht, auseinandergesetzt hatte. -9-