Der psychiatrische Gutachter führte bei der Prüfung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wahnhafte Störung vorliegen könnte, einzig aus, dass der Beschwerdeführer zwar einige eher unrealistisch klingenden Einzelheiten geschildert habe, dass seine im Übrigen konsistenten und nachvollziehbaren Schilderungen aber keine "wahnhaften Beziehungssetzungen" erkennen liessen (S. 38). Weiter schloss der psychiatrische Gutachter gerade nicht aus, dass der Beschwerdeführer die Tat, wie von B._____ geschildert, begangen haben könnte.