- Auch ist es nicht so, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wegen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 3. August 2023 ([…]; Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. August 2023) als besonders glaubhaft zu betrachten wären. Der psychiatrische Gutachter führte bei der Prüfung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wahnhafte Störung vorliegen könnte, einzig aus, dass der Beschwerdeführer zwar einige eher unrealistisch klingenden Einzelheiten geschildert habe, dass seine im Übrigen konsistenten und nachvollziehbaren Schilderungen aber keine "wahnhaften Beziehungssetzungen" erkennen liessen (S. 38).