- Zu verweisen ist auch auf die Aussage des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2023 ([…]; Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 7. August 2023), wonach C._____ ihm nach dem Vorfall gesagt habe, dass die Polizei kommen und ihn verhaften werde, worauf er geantwortet habe, dass dies "ok" sei (Frage 14 in fine). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in Notwehr gehandelt haben, wäre dieses Nachtatverhalten zumindest nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.