- Dass sich der Beschwerdeführer erst bei seiner Einvernahme vom 23. Juni 2023 auf Notwehr berief, schränkt die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zwar nicht ein (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3), verleiht ihnen umgekehrt aber auch keine besondere Glaubhaftigkeit. - Auffallend ist hingegen, dass C._____ aus der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer ihr gegenüber unmittelbar nach dem Vorfall auftrat, nicht auf eine Notwehrsituation schloss, sondern einzig darauf, dass -8-