2.3.6. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau äusserte sich mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 in E. 6.2 dahingehend, dass das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau zum Schluss gekommen sei, dass aus rechtsmedizinischer Sicht sowohl der von B._____ beschriebene Tathergang als auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Tatversion möglich seien. Die rechtsmedizinischen Gutachten änderten aber nichts daran, dass die "spontanen" Aussagen von B._____ in sich schlüssig, konsistent und widerspruchsfrei seien und "zum jetzigen Zeitpunkt" glaubhafter als die Aussagen des Beschwerdeführers wirkten. Dass diese Beurteilung nicht mehr aktuell wäre, lässt sich nicht feststellen: