- Mit den neuen Beweismitteln, auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht (Beschwerde Rz. 13; Stellungnahme vom 13. November 2023), meint er offensichtlich die verschiedenen rechtsmedizinischen Gutachten. Diese ändern aber (wie ausgeführt) nichts daran, dass nach wie vor eine (reine) Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Aus ihnen ergibt sich summarisch betrachtet nichts, was die von B._____ erhobenen Vorwürfe (und den darauf beruhenden dringenden Tatverdacht) haltlos erscheinen liesse.