- Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2023 in E. 6.2.2 ebenfalls einen dringenden Tatverdacht bejaht hatte, liess der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde vom 26. Mai 2023 ausdrücklich unbestritten (Rz. 21). Dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestreitet, vermöchte nur bei einer in wesentlichen Punkten veränderten Ausgangslage zu überzeugen. Eine solche ist aber entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszumachen: