- Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hatte bereits in seiner Verfügung vom 19. April 2023 (in E. 2.2.3) die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18. April 2023 geltend gemachte "naheliegende Möglichkeit des Vorliegens einer Notwehrsituation" als nicht geeignet bezeichnet, um den dringenden Tatverdacht auszuschliessen. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2023 ([…]) bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gerade mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. April 2023 nicht. -7-