E. 2.6, wonach die "vertiefte Prüfung" allfälliger Rechtfertigungsgründe oder der Tatbestandsmässigkeit dem Sachgericht vorzubehalten sei). 2.3.5. In Bezug auf die summarische Beweiswürdigung, die vorliegend einzig im Hinblick auf die Feststellung einer allfälligen Unhaltbarkeit der angeklagten Vorwürfe geboten ist, sind namentlich folgende Umstände von Belang: