Dementsprechend ist auch in einer solchen Konstellation ein dringender Tatverdacht zu bejahen, wenn gestützt auf eine vertretbare summarische Beweiswürdigung die belastenden Aussagen als glaubhafter als jene der beschuldigten Person zu beurteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_606/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dabei ist es für diese summarische Beweiswürdigung ohne Belang, ob sich die entlastenden Aussagen der beschuldigten Person auf die (fehlende) Tatbestandsmässigkeit oder auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beziehen (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021