Damit liegt (weiterhin) eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstella- tion vor. Eine solche muss aber keineswegs zu einem Freispruch führen (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, wonach in einer solchen Konstellation nur auf eine Anklageerhebung zu verzichten ist, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher weniger glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint).