2.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geht gestützt auf die Aussagen von B._____ im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Schlag mit dem Hammer gegen B._____ ohne begründeten Anlass von hinten mit seinem rechten Arm ausgeführt habe (vgl. hierzu die Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Mai 2023 […]). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen von B._____ mit dem Hammer geführten Angriff abgewehrt. Dabei habe er diesen durch einen mit seinem rechten Arm ausgeführten "Rückhandschlag" verletzt (vgl. hierzu etwa Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2023, Ziff. 1.4 […]; Beschwerde Rz. 28). -6-