Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer in Notwehr oder mit einem zumindest eventualvorsätzlichen Tötungsvorsatz handelte. Dementsprechend ist (einzig) zu prüfen, ob der angeklagte Vorwurf der versuchten Tötung angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Notwehr unhaltbar wirkt. Dies ist, wie sogleich zu zeigen ist, nicht der Fall.