2.3.2. Unbestritten ist, dass B._____ am 16. April 2023 durch einen vom Beschwerdeführer geführten Schlag mit einem Hammer eine mehrstückige Eindrückungsfraktur mit einer Verlagerung von Knochenfragmenten in Richtung Schädelhöhle erlitt (vgl. zu dieser Verletzung Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 1. Juni 2023, S. 4 [[…]; Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. September 2023]). Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer in Notwehr oder mit einem zumindest eventualvorsätzlichen Tötungsvorsatz handelte.