seien insgesamt glaubhafter als diejenigen von B._____ (Rz. 30). Auch der psychiatrische Gutachter habe seine Aussagen als "nachvollziehbar und konsistent" bezeichnet und damit als "glaubhaft" bewertet. Die Voraussetzungen, unter denen von dieser gutachterlichen Einschätzung abgewichen werden dürfe, seien hier nicht zu erkennen (Rz. 31). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich mit diesen bereits auch mit Stellungnahme vom 13. November 2023 gemachten Ausführungen nicht auseinandergesetzt (Rz. 11 und 32). Es habe deshalb sein rechtliches Gehör verletzt (Rz. 14).