Die Rechtsmediziner hätten auch bestätigt, dass die bei ihm festgestellte Verletzung am Ellenbogen von dem von ihm geschilderten Angriffsschlag stammen könnte. Seine Aussagen zum Tathergang und zur Notwehr seien daher "aus rechtsmedizinischer Sicht" glaubhaft (Rz. 29). Weiter habe er ein mögliches Motiv von B._____ nachvollziehbar dargelegt. B._____ habe diesbezüglich nichts aussagen können. Seine Aussagen -5-