Die Aussagen von B._____ hätten im abgeschlossenen Untersuchungsverfahren nicht bestätigt werden können. Die vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau gemachten Feststellungen und seine Aussagen widersprächen sich nicht (Rz. 27). B._____ und er hätten den fraglichen Schlag stark unterschiedlich geschildert. Von daher wäre zu erwarten gewesen, dass die Rechtsmediziner bei einer Schutzbehauptung seinerseits Widersprüche erkannt hätten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen (Rz. 28).