Er habe konstant und nachvollziehbar ausgesagt, aufgrund eines Angriffs von B._____ mit einem Hammer in Notwehr zurückgeschlagen zu haben. Somit gebe es konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtfertigungsgrund. Für die Bejahung von Rechtfertigungsgründen sei keine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich. Weil das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen einen dringenden Tatverdacht ausschliesse, müsse dies als Ausnahme im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewertet werden (Rz. 24, 25 und 34).