2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausnahmslos gelte. Eine Ausnahme liege dann vor, wenn die beschuldigte Person darlegen könne, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts trotz Anklage unhaltbar sei (Rz. 33).