1. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2023 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten. -4- 2. 2.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.