3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 unter Verweis auf die bereits ergangenen Haftentscheide die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: