3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 16. November 2023 zugestellte Verfügung am 27. November 2023 wie folgt Beschwerde: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."