1.5. Der Beschwerdeführer stellte am 27. September 2023 ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies dieses mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 ab. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 28. September 2023 beantragte Anordnung einer Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche ordnete es nicht an.