Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.346 (HA.2023.551; STA.2023.2525) Art. 396 Entscheid vom 13. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 14. November 2023 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen den Beschwerdefüh- rer ein Strafverfahren wegen versuchter Tötung. Er soll am 16. April 2023 B._____ mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen haben. Der Be- schwerdeführer wurde gleichentags festgenommen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 19. April 2023 die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 18. April 2023 beantragte Untersuchungshaft einstweilen bis zum 15. Juni 2023 an. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts trat auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid […] vom 21. Juni 2023 nicht ein, soweit sie die Beschwerde nicht zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abschrieb. 1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Mai 2023 ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies dieses mit Ver- fügung vom 16. Mai 2023 ab und gewährte die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 11. Mai 2023 beantragte Haftverlängerung bis zum 14. August 2023. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid […] vom 19. Juni 2023 ab. 1.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährte mit Verfü- gung vom 16. August 2023 die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 7. August 2023 beantragte Haftverlängerung bis zum 15. November 2023. 1.5. Der Beschwerdeführer stellte am 27. September 2023 ein Haftentlassungs- gesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies dieses mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 ab. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 28. September 2023 beantragte Anordnung einer Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche ordnete es nicht an. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 8. November 2023 beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen ver- suchter Tötung. Gleichentags beantragte sie beim Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für einst- weilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme -3- vom 13. November 2023 die Abweisung dieses Antrags und seine umge- hende Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 14. November 2023 Sicherheitshaft einstweilen bis zum 7. Fe- bruar 2024 an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 16. November 2023 zuge- stellte Verfügung am 27. November 2023 wie folgt Beschwerde: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung der ange- fochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Eingabe vom 5. De- zember 2023 unter Verweis auf die bereits ergangenen Haftentscheide die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2023 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse ge- tragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten. -4- 2. 2.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatver- dacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. 2.2. 2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies diesbezüg- lich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2), wonach mit Anklageerhe- bung grundsätzlich von einem bestehenden dringenden Tatverdacht aus- zugehen sei. Im Übrigen könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den bisherigen Haftentscheiden verwiesen werden (Verfügung E. 6). 2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass die vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausnahmslos gelte. Eine Ausnahme liege dann vor, wenn die beschuldigte Person darlegen könne, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts trotz Anklage unhaltbar sei (Rz. 33). Er habe konstant und nachvollziehbar ausgesagt, aufgrund eines Angriffs von B._____ mit einem Hammer in Notwehr zurückgeschlagen zu haben. Somit gebe es konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtfertigungsgrund. Für die Bejahung von Rechtfertigungsgründen sei keine hohe Wahrscheinlich- keit erforderlich. Weil das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen einen dringenden Tatverdacht ausschliesse, müsse dies als Ausnahme im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewertet werden (Rz. 24, 25 und 34). Die Aussagen von B._____ hätten im abgeschlossenen Untersuchungsver- fahren nicht bestätigt werden können. Die vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau gemachten Feststellungen und seine Aussagen widersprächen sich nicht (Rz. 27). B._____ und er hätten den fraglichen Schlag stark unterschiedlich geschildert. Von daher wäre zu erwarten ge- wesen, dass die Rechtsmediziner bei einer Schutzbehauptung seinerseits Widersprüche erkannt hätten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen (Rz. 28). Die Rechtsmediziner hätten auch bestätigt, dass die bei ihm festgestellte Verletzung am Ellenbogen von dem von ihm geschilderten Angriffsschlag stammen könnte. Seine Aussagen zum Tathergang und zur Notwehr seien daher "aus rechtsmedizinischer Sicht" glaubhaft (Rz. 29). Weiter habe er ein mögliches Motiv von B._____ nachvollziehbar dargelegt. B._____ habe diesbezüglich nichts aussagen können. Seine Aussagen -5- seien insgesamt glaubhafter als diejenigen von B._____ (Rz. 30). Auch der psychiatrische Gutachter habe seine Aussagen als "nachvollziehbar und konsistent" bezeichnet und damit als "glaubhaft" bewertet. Die Vorausset- zungen, unter denen von dieser gutachterlichen Einschätzung abgewichen werden dürfe, seien hier nicht zu erkennen (Rz. 31). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich mit diesen bereits auch mit Stellungnahme vom 13. November 2023 gemachten Aus- führungen nicht auseinandergesetzt (Rz. 11 und 32). Es habe deshalb sein rechtliches Gehör verletzt (Rz. 14). 2.3. 2.3.1. Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). 2.3.2. Unbestritten ist, dass B._____ am 16. April 2023 durch einen vom Be- schwerdeführer geführten Schlag mit einem Hammer eine mehrstückige Eindrückungsfraktur mit einer Verlagerung von Knochenfragmenten in Richtung Schädelhöhle erlitt (vgl. zu dieser Verletzung Gutachten des In- stituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 1. Juni 2023, S. 4 [[…]; Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. September 2023]). Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer in Notwehr oder mit einem zumindest eventualvorsätzlichen Tötungsvorsatz handelte. Dementsprechend ist (einzig) zu prüfen, ob der angeklagte Vorwurf der ver- suchten Tötung angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Notwehr unhaltbar wirkt. Dies ist, wie sogleich zu zeigen ist, nicht der Fall. 2.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geht gestützt auf die Aussagen von B._____ im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Schlag mit dem Hammer gegen B._____ ohne begründeten Anlass von hinten mit seinem rechten Arm ausgeführt habe (vgl. hierzu die Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Mai 2023 […]). Der Be- schwerdeführer macht geltend, er habe einen von B._____ mit dem Ham- mer geführten Angriff abgewehrt. Dabei habe er diesen durch einen mit seinem rechten Arm ausgeführten "Rückhandschlag" verletzt (vgl. hierzu etwa Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2023, Ziff. 1.4 […]; Beschwerde Rz. 28). -6- 2.3.4. Zwar bringt der Beschwerdeführer in Beachtung der im Recht liegenden rechtsmedizinischen Gutachten zu Recht vor, dass sich seine Sachver- haltsschilderung durch objektive (medizinische) Beweise nicht widerlegen lasse. Das Gleiche gilt aber auch für die konträre Sachverhaltsschilderung von B._____ (vgl. hierzu Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 1. Juni 2023, S. 9; Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 29. August 2023, S. 5 [[…]; Beilagen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. September 2023]). Damit liegt (weiterhin) eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstella- tion vor. Eine solche muss aber keineswegs zu einem Freispruch führen (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, wonach in einer solchen Kon- stellation nur auf eine Anklageerhebung zu verzichten ist, wenn der Straf- kläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussa- gen daher weniger glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Ein- bezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint). Dementsprechend ist auch in einer solchen Konstellation ein dringender Tatverdacht zu bejahen, wenn gestützt auf eine vertretbare summarische Beweiswürdigung die belastenden Aussagen als glaubhafter als jene der beschuldigten Person zu beurteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_606/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dabei ist es für diese sum- marische Beweiswürdigung ohne Belang, ob sich die entlastenden Aussa- gen der beschuldigten Person auf die (fehlende) Tatbestandsmässigkeit oder auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beziehen (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.6, wonach die "vertiefte Prüfung" allfälliger Rechtfertigungsgründe oder der Tatbestandsmässigkeit dem Sachgericht vorzubehalten sei). 2.3.5. In Bezug auf die summarische Beweiswürdigung, die vorliegend einzig im Hinblick auf die Feststellung einer allfälligen Unhaltbarkeit der angeklagten Vorwürfe geboten ist, sind namentlich folgende Umstände von Belang: - Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hatte bereits in seiner Verfügung vom 19. April 2023 (in E. 2.2.3) die vom Beschwerde- führer mit Stellungnahme vom 18. April 2023 geltend gemachte "nahe- liegende Möglichkeit des Vorliegens einer Notwehrsituation" als nicht geeignet bezeichnet, um den dringenden Tatverdacht auszuschliessen. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2023 ([…]) bestritt der Beschwerdefüh- rer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gerade mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. April 2023 nicht. -7- - Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfü- gung vom 16. Mai 2023 in E. 6.2.2 ebenfalls einen dringenden Tatver- dacht bejaht hatte, liess der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde vom 26. Mai 2023 ausdrücklich unbestritten (Rz. 21). Dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts bestreitet, vermöchte nur bei einer in wesentlichen Punk- ten veränderten Ausgangslage zu überzeugen. Eine solche ist aber entge- gen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszumachen: - Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung ist (wie ausgeführt) ein dringender Tatverdacht nicht ohne Weiteres auszuschliessen, wenn nach abgeschlossener Untersuchung immer noch eine (reine) Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. - Mit den neuen Beweismitteln, auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht (Beschwerde Rz. 13; Stellungnahme vom 13. November 2023), meint er offensichtlich die verschiedenen rechtsmedizinischen Gutach- ten. Diese ändern aber (wie ausgeführt) nichts daran, dass nach wie vor eine (reine) Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Aus ih- nen ergibt sich summarisch betrachtet nichts, was die von B._____ er- hobenen Vorwürfe (und den darauf beruhenden dringenden Tatver- dacht) haltlos erscheinen liesse. 2.3.6. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau äusserte sich mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 in E. 6.2 dahingehend, dass das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau zum Schluss gekommen sei, dass aus rechtsmedizinischer Sicht sowohl der von B._____ beschriebene Tathergang als auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Tatversion möglich seien. Die rechtsmedizinischen Gutachten änderten aber nichts daran, dass die "spontanen" Aussagen von B._____ in sich schlüssig, kon- sistent und widerspruchsfrei seien und "zum jetzigen Zeitpunkt" glaubhafter als die Aussagen des Beschwerdeführers wirkten. Dass diese Beurteilung nicht mehr aktuell wäre, lässt sich nicht feststellen: - Dass sich der Beschwerdeführer erst bei seiner Einvernahme vom 23. Juni 2023 auf Notwehr berief, schränkt die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zwar nicht ein (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesge- richts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3), verleiht ihnen um- gekehrt aber auch keine besondere Glaubhaftigkeit. - Auffallend ist hingegen, dass C._____ aus der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer ihr gegenüber unmittelbar nach dem Vorfall auftrat, nicht auf eine Notwehrsituation schloss, sondern einzig darauf, dass -8- der Beschwerdeführer B._____ mit dem Hammer geschlagen habe. So führte sie bei ihrer Einvernahme vom 24. April 2023 ([…]; Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Mai 2023) aus, dass der Beschwerdeführer ihre Frage, ob er B._____ geschlagen habe, mit "Das interessiert dich nicht" beantwortet habe (Frage 29; ähn- lich Fragen 39 und 41). Dass sie daraus schloss, dass der Beschwer- deführer auch zugeschlagen habe, ansonsten er es doch bestritten hätte (Frage 43), ist ohne Weiteres nachvollziehbar. - Zu verweisen ist auch auf die Aussage des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2023 ([…]; Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 7. August 2023), wonach C._____ ihm nach dem Vor- fall gesagt habe, dass die Polizei kommen und ihn verhaften werde, worauf er geantwortet habe, dass dies "ok" sei (Frage 14 in fine). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in Notwehr gehandelt haben, wäre dieses Nachtatverhalten zumindest nicht ohne Weiteres nachvollzieh- bar. - Auch ist es nicht so, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wegen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 3. August 2023 ([…]; Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. August 2023) als besonders glaubhaft zu betrachten wären. Der psychiatrische Gutachter führte bei der Prüfung der Frage, ob beim Be- schwerdeführer eine wahnhafte Störung vorliegen könnte, einzig aus, dass der Beschwerdeführer zwar einige eher unrealistisch klingenden Einzelheiten geschildert habe, dass seine im Übrigen konsistenten und nachvollziehbaren Schilderungen aber keine "wahnhaften Beziehungs- setzungen" erkennen liessen (S. 38). Weiter schloss der psychiatrische Gutachter gerade nicht aus, dass der Beschwerdeführer die Tat, wie von B._____ geschildert, begangen haben könnte. Vielmehr hielt er fest, dass diesfalls – unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse – wohl von einer "zuvor geplanten Tathandlung" ausgegangen werden müsste (S. 40). 2.4. Zusammengefasst ist bei summarischer Beweiswürdigung somit nicht zu erkennen, weshalb es geradezu haltlos sein soll, dass das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau einen dringenden Tatverdacht auf ver- suchte Tötung bejahte. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen, verwies es doch unter anderem auch auf die (zuletzt ergangene) Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau vom 10. Oktober 2023, in welcher es sich in nach wie vor aktueller Weise mit Vorbringen, wie vom Beschwerdeführer auch mit Stellungnahme vom 13. November 2023 oder auch Beschwerde (erneut) vorgebracht, aus- einandergesetzt hatte. -9- 3. 3.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) voraus. 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 7 den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Antrag auf Anord- nung von Sicherheitshaft geltend gemachten besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Zur Begründung verwies es auf die entsprechenden Ausführungen in den bisher ergangenen Entscheiden und auf das foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 3. August 2023. Es sei von einer fort- bestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Falle der Haftentlassung bestünde kurz- bis mittelfristig eine mittelgradige Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere schwerwiegende Ge- waltstraftaten gegen B._____ oder andere Familienmitglieder begehen könnte. Die Schreiben von C._____ (vgl. hierzu […]; Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2023) änderten hieran nichts. Die vom Beschwerdeführer gegen das forensisch-psychiatrische Gutach- ten vom 3. August 2023 erhobenen Einwendungen seien nicht im Rahmen des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens zu behandeln (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.3.2). Massgeblich sei zudem das derzeit geltende Recht. Die neue Schweizeri- sche Strafprozessordnung trete erst am 1. Januar 2024 in Kraft. 3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass er (mit Stellung- nahme vom 13. November 2023) keine eingehende Erörterung des foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens vom 3. August 2023 verlangt habe. Seine Einwendungen hätten aber summarisch geprüft werden müssen (Be- schwerde Rz. 16). So habe er auf "neue Ermittlungsergebnisse" hingewie- sen. Diese seien bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu berück- sichtigen. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2023 sei ein entsprechender Vorbehalt angebracht worden (Beschwerde Rz. 17). Mit seinem Vorgehen habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Rz. 19). Die Wiederholungsgefahr sei in Berücksichtigung der am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung zu be- urteilen, weil die in Frage stehende Sicherheitshaft über den 1. Januar 2024 hinaus andauere (Beschwerde Rz. 38). Die qualifizierte (keine Vortaten voraussetzende) Wiederholungsgefahr, um die es hier gehe, sei neu in Art. 221 Abs. 1bis StPO geregelt. Das damit neu eingeführte Element der "Unmittelbarkeit" solle verdeutlichen, dass "vage Anhaltspunkte" nicht - 10 - genügten. Es müsse eine "akute" Bedrohung vorliegen und es müssten "Straftaten in naher Zukunft" drohen (Beschwerde Rz. 41). Bei der psychiatrischen Begutachtung seien schwere Fehler begangen worden. Der psychiatrische Gutachter habe seine Gefährlichkeitseinschät- zung unter anderem darauf gestützt, dass er (der Beschwerdeführer) die Tatvorwürfe nicht anerkenne (Beschwerde Rz. 43). Auch wenn das Prinzip der Unschuldsvermutung bei Sachverständigengutachten eingeschränkt werden dürfe, liege vorliegend eine unheilbare Verletzung des "nemo tene- tur-Prinzips" vor. Er dürfe nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten, um ein günstigeres Gutachten zu erhalten. Der Mangel wiege umso schwe- rer, weil der psychiatrische Gutachter gerade damit seine von den anderen Untersuchungsergebnissen abweichende Einschätzung begründet habe (Beschwerde Rz. 44). Zudem habe der psychiatrische Gutachter "in nicht nachvollziehbarer Weise" zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass das Tatmotiv noch nicht habe geklärt werden können. Damit habe er in Verlet- zung der Unschuldsvermutung und Missachtung der Aktenlage impliziert, dass er B._____ angegriffen habe (Beschwerde Rz. 45). Der Test "PCL-R" habe ein "nur geringes Gewaltpotential" ergeben. Es seien bei ihm auch keine psychiatrischen Störungen und auch keine "ausserhalb einer nosolo- gisch abgrenzbaren psychiatrischen Erkrankung" bestehenden "Persön- lichkeitsdispositionen" festgestellt worden (Beschwerde Rz. 46). Für die un- günstige Prognose habe der psychiatrische Gutachter die schwerwiegende Anlasstat herangezogen, die jedoch nicht bewiesen sei. Auch habe der psychiatrische Gutachter als Anlass der Tat familiäre Konflikte erkannt, die "von unrealistischen Hoffnungen" seinerseits auf eine Rückkehr in den Fa- milienkreis verstärkt würden. Auch diese Schlussfolgerung sei offensicht- lich falsch, weil einer Wiederaufnahme des Ehelebens grundsätzlich nichts entgegenstehe, nachdem auch C._____ einen entsprechenden Wunsch geäussert habe (Beschwerde Rz. 47). Das forensisch-psychiatrische Gut- achten vom 3. August 2023 sei damit unvollständig und ungenau und mit erheblichen Zweifeln an seiner Richtigkeit belastet. Es dürfe deshalb nicht zur Begründung von Wiederholungsgefahr herangezogen werden (Be- schwerde Rz. 48 ff.). Seit der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 3. August 2023 seien neue Beweise erhoben werden, die "scheinbar" soweit zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage habe erheben können. Auch habe C._____ wiederholt mitgeteilt, wieder mit ihm zusammenleben zu wollen. Die Einschätzung seiner Gefährlichkeit durch den psychiatri- schen Gutachter könne deshalb nicht mehr "als aktuell" betrachtet werden (Beschwerde Rz. 53 f.). Massgeblich sei vielmehr, dass bei ihm keine psychiatrische Störung vorliege, er nicht vorbestraft sei und dass es auch keine anderweitigen Hinweise auf "ein gewaltsames Verhalten" gebe. Nach seiner Entlassung werde er mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen- leben. Dieses sichere und stabile Umfeld wirke sich risikovermindernd aus. - 11 - Zudem sei es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht gelungen, ihm ein Motiv vorzuwerfen (Beschwerde Rz. 55). 3.3. Ein psychiatrisches Gutachten ergibt nur unter der Annahme Sinn, dass die beschuldigte Person die Tat begangen hat. Ansonsten wäre das Gutachten gegenstandslos. Es muss daher jedenfalls zulässig sein, der sachverstän- digen Person aufzutragen, ihrer psychiatrischen Begutachtung die Hypo- these zugrunde zu legen, die Täterschaft der beschuldigten Person sei er- stellt. Es muss aber für die sachverständige Person ersichtlich sein, welche Tatsachen als erstellt gelten können und welche dem Gutachten bloss als Annahmen zugrunde zu legen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). In Beachtung dieser Rechtslage und der in E. 2 gemachten Ausführungen zum dringenden Tatverdacht ist nicht ersichtlich, warum es zu beanstanden sein soll, dass sich der psychiatrische Gutachter von der Hypothese leiten liess, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2023 von hinten B._____ mit einem Hammer eine Schädelfraktur zufügte, zumal er sich offensichtlich bewusst war, dass es sich dabei einstweilen nur um eine Hypothese han- delte. 3.4. Wie ebenfalls bereits in E. 2 ausgeführt, lassen die vom Beschwerdeführer angerufenen neuen Beweismittel den dringenden Tatverdacht auch nicht in einem wie auch immer veränderten Licht erscheinen. Den damit gemein- ten rechtsmedizinischen (Ergänzungs-)Gutachten ist nämlich einzig zu ent- nehmen, dass beide im Raum stehenden Sachverhaltsvarianten aus medi- zinischer Sicht objektiv möglich erscheinen. Sie ändern aber nichts daran, dass bei summarischer Beweiswürdigung weiterhin auf die Aussagen von B._____ abzustellen ist. Insofern ist nicht ersichtlich, warum das foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 3. August 2023 wegen zwischenzeit- lich neu gewonnener Erkenntnisse nicht mehr aktuell sein sollte. 3.5. Der psychiatrische Gutachter stellte (was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wurde) fest, dass beim Beschwerdeführer keine be- stimmte psychiatrische Störung zu diagnostizieren sei und dass bei ihm auch "ausserhalb einer nosologisch abgrenzbaren psychiatrischen Erkran- kung" keine für eine vermehrte Gewalt- oder Aggressionsneigung spre- chende "Persönlichkeitsdisposition" vorliege. Die Kriminalprognose könne sich daher nicht auf Erfahrungswissen oder Forschungsergebnisse über eine bestimmte psychiatrische Störung stützen (Gutachten S. 40). Insofern kann zumindest summarisch betrachtet ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer besondere psychische Auffälligkeiten vorliegen - 12 - könnten, die bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit (zwingend) durch eine psychiatrische Fachperson zu bewerten wären. Die weiteren prognostischen Ausführungen des psychiatrischen Gutach- ters sind denn auch nicht von einer Art, dass sie so nur von einer psychia- trischen Fachperson überzeugend vorgebracht werden könnten. Sie sind vielmehr allgemeiner Natur. So wies der psychiatrische Gutachter etwa dar- auf hin, dass dem Beschwerdeführer eine von ihm nicht eingestandene schwerwiegende Gewalttat vorgeworfen werde und dass er B._____ als den eigentlichen Aggressor darstelle. Diese Feststellung ist nicht fachärzt- licher Natur, sondern ergibt sich für jedermann ohne Weiteres aus dem dringenden Tatverdacht und den Akten. Losgelöst davon, ob zutreffend oder nicht, gilt dies auch für die weiteren Aussagen des psychiatrischen Gutachters, - wonach die Tat bei derzeitigem Kenntnisstand in einen "spezifischen konflikthaften familiären Kontext" zu setzen sei (Gutachten S. 41), - wonach es problematisch sei, dass C._____ dem Beschwerdeführer trotz des Vorfalls vom 16. April 2023 und ihren Ausführungen bei ihrer Einvernahme vom 24. April 2023 eine "Rückkehr in den Fami- lienkreis" angeboten habe (Gutachten S. 41 f.), - wonach insbesondere nach dem Vorfall vom 16. April 2023 eine schwerwiegend konfliktbehaftete familiäre Situation, Ressentiments des Beschwerdeführers gegenüber B._____ und objektiv höchst un- realistische und gefährliche Zukunftsperspektiven vorlägen (Gutach- ten S. 42) und - wonach im Falle der Haftentlassung des Beschwerdeführers mit kurz- bis mittelfristig mittelgradiger Wahrscheinlichkeit erneute schwere Gewaltstraftaten zu erwarten seien (Gutachten S. 42). Insofern stellt sich nicht die Frage, ob diese prognostischen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters besonderen fachlichen Standards genü- gen, sondern vielmehr, ob sie inhaltlich zu überzeugen vermögen. Selbst wenn sich der psychiatrische Gutachter nicht in der genannten Weise pro- gnostisch geäussert hätte und die Strafverfolgungsbehörden von sich aus ähnliche prognostische Überlegungen angestellt hätten, wäre dies nämlich nicht zu beanstanden, soweit die dabei gemachten prognostischen Überle- gungen inhaltlich zu überzeugen vermögen. Dies ist hier der Fall: - Gestützt auf das in E. 2 zum dringenden Tatverdacht Ausgeführte ist derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2023 versuchte, B._____ (zumindest eventualvorsätzlich) zu töten. Weil er nicht geständig ist, sich der mutmassliche Tötungsversuch - 13 - nicht mit besonderen psychischen Auffälligkeiten erklären lässt und auch kein eindeutiges Motiv auszumachen ist, besteht einstweilen eine weitgehende Unsicherheit darüber, warum es zu diesem mut- masslichen Tötungsversuch kam. Unter diesen Umständen er- scheint es nichts als überzeugend, dass der psychiatrische Gutach- ter den Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnete bzw. er von ei- ner kurz- bis mittelfristig mittelgradigen Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Gewaltstraftaten warnte. Beim aktuellen Kenntnisstand muss nämlich befürchtet werden, dass die (unbekannten) Gründe, die den Beschwerdeführer mutmasslich bereits einmal zur Tat be- wogen haben, weiterhin bestehen und sich gerade kurz- oder mittel- fristig auch in erneuten Gewaltstraftaten des Beschwerdeführers realisieren könnten. - Auch dass der psychiatrische Gutachter gerade das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers als besonders gefährdet betrachtete, wirkt überzeugend. Erstens fand der mutmassliche Tötungsversuch vom 16. April 2023 im familiären Umfeld statt. Zweitens beschrieb der Be- schwerdeführer mit seinen Aussagen selbst Umstände, die auf ge- wichtige familiäre Spannungen schliessen lassen. So warf er bei sei- ner Einvernahme vom 23. Juni 2023 B._____ vor, versucht zu ha- ben, ihn zu töten, und vermutete er hinter diesem "Plan" C._____ (Frage 31). C._____ führte bei ihrer Einvernahme vom 24. April 2023 aus, dass sie seit 2020 verheiratet und seit 2021 getrennt seien, dass sie seit der Trennung nur wegen den Kindern Kontakt gehabt hätten und dass sie sich mit dem Beschwerdeführer "nicht so gut" verstanden habe (Fragen 15 – 17). Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb sie sich nach dem Vorfall vom 16. April 2023 wiederholt dahingehend äusserte, wieder mit dem Be- schwerdeführer zusammenleben zu wollen. Wenn C._____ in die- sen Briefen etwa davon sprach, dass es zur Trennung gekommen sei, weil sie psychisch instabil gewesen sei, und dass der Beschwer- deführer und B._____ eine "gute Beziehung" hätten und immer ge- habt hätten, ist dies zumindest summarisch betrachtet nicht geeig- net, die vom psychiatrischen Gutachter dargelegte Befürchtung in irgendeiner Weise zu entkräften. - Zwar kann dem Beschwerdeführer nur schon gestützt auf den Grundsatz, dass sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 StPO), nicht entgegengehalten werden, die der Gefährlichkeitsprognose massgeblich zu Grunde liegende Unsicherheit nicht durch ein Geständnis beseitigt zu haben. Vorlie- gend verhielt es sich aber zu keinem Zeitpunkt so, dass man die besagte Unsicherheit mit einem fehlenden Geständnis des Be- schwerdeführers begründet hätte. Vielmehr bestand die massgebli- che Unsicherheit mehr oder weniger von Beginn weg und ist es dem - 14 - Beschwerdeführer bis anhin einzig nicht gelungen, diese überzeu- gend zu beseitigen. Insofern geht es letztlich einzig um Fragen der summarischen Beweiswürdigung. Eine solche dürfen die Strafbe- hörden aber auch im Hinblick auf eine Gefährlichkeitsprognose selbstredend vornehmen, ohne dass ihnen dies mit Hinweis auf den sog. nemo-tenetur-Grundsatz untersagt werden könnte. 3.6. Losgelöst davon, ob man die in E. 3.5 dargelegte Befürchtung weiterer Ge- waltstraftaten unter Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO oder unter dem inskünftigen Art. 221 Abs. 1bis StPO beurteilt, vermag sie die Anordnung von Sicher- heitshaft zu rechtfertigen: - Dass die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung erneut eine schwere Gewalttat zum Nachteil na- mentlich von B._____ begehen könnte, auch ohne entsprechende Vortaten als eine (qualifizierte) Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu werten ist, steht ausser Frage. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (in E. 6.3) sowie den hierzu ergangenen Entscheid der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts […] vom 19. Juni 2023 (in E. 4) verwiesen werden, die auch in Berücksichtigung der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers weiterhin aktuell wirken. - Der am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Art. 221 Abs. 1bis StPO lautet wie folgt: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Per- son werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Der Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessord- nung vom 28. August 2019 (BBl 2019 6697) ist zu entnehmen, dass mit Art. 221 Abs. 1bis StPO – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts – die qualifizierte Wiederholungsgefahr geregelt werde. Damit solle deren Ausnahmecharakter und ihre systemati- sche Nähe zum Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ausgedrückt werden. Der Haftgrund verzichte zwar gänzlich auf das Erfordernis der Vortaten, sei aber nur anwendbar, wenn die - 15 - in Verdacht stehenden Straftaten auf Verbrechen und schwere Ver- gehen gegen hochwertige Rechtsgüter (z. B. Leib und Leben oder sexuelle Integrität) gerichtet seien. Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" solle sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Straftaten, sondern auch die Umstände des Einzelfalles bei der Haftprüfung berücksichtigt würden. Mit der Formulierung "unmittelbar" werde verdeutlicht, dass die von der be- schuldigten Person ausgehende Gefahr akut sein müsse (S. 6743 f.). Weshalb die in E. 3.5 dargelegte Befürchtung weiterer Gewaltstraf- taten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht erfüllen sollte, ist nicht einsichtig, geht es doch um die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer (wie mutmasslich bereits am 16. April 2023) sozusagen jederzeit aus dem Nichts her- aus eine schwere Gewaltstraftat begehen könnte, ohne dass dies vorgängig zu erkennen wäre. 3.7. Damit ist es zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haft- grund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejahte. Zu prüfen bleibt einzig, ob eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt: - Zur Begründung hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (wie bereits dargelegt) fest, dass Art. 221 Abs. 1bis StPO erst ab dem 1. Januar 2024 zu beachten sei. Im Übrigen verwies es (auch) auf die oben (in E. 3.6) erwähnte Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2023. - Wenngleich sich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2023 auf S. 8 geäusserte Be- fürchtung, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers in- stabil sein könnte, nicht bestätigt hat, ist die damals getroffene und für die Gefährlichkeitsprognose letztlich massgebliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer "mutmasslich völlig aus dem Nichts und ohne jegliche Vorwarnung" mit massiver Gewalt auf B._____ einge- wirkt habe, auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwer- deführers mit Stellungnahme vom 13. November 2023 (oder auch mit Beschwerde) weiterhin aktuell. Von daher stellt es keine Verlet- zung der Begründungspflicht dar, dass sich das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau nicht im Detail mit diesen offen- sichtlich wenig überzeugenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_646/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3, wonach sich ein Gericht nicht mit jedem Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzen muss, - 16 - sondern sich auf die seines Erachtens wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf). 4. 4.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Sicherheitshaft verhältnis- mässig zu sein. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO darf sie nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Überhaft). Gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO bzw. Art. 237 Abs. 1 StPO ist sie zudem aufzu- heben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. 4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies zur Verhält- nismässigkeit der von ihm angeordneten Sicherheitshaft in seiner E. 8 auf die bereits ergangenen Entscheide. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tö- tung sehe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Auch in Berücksichti- gung einer allfälligen Strafmilderung infolge Versuchs drohe dem Be- schwerdeführer eine empfindliche (Freiheits-) Strafe, weshalb keine Über- haft drohe. 4.2.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde nicht geltend, dass die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Sicher- heitshaft aus anderen als den bereits abgehandelten Gründen unverhält- nismässig sein könnte. 4.3. Die (vom Beschwerdeführer unbestritten gelassenen) Ausführungen des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Verhältnismässigkeit sind nicht zu beanstanden, zumal die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Anklage eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren fordert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, wie der festge- stellten qualifizierten Wiederholungsgefahr mit milderen Ersatzmassnah- men Rechnung getragen werden könnte. Namentlich lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sich eine (weitere) schwere Ge- walttat des Beschwerdeführers gegenüber B._____ oder auch anderen Fa- milienmitgliedern durch ein Kontakt- oder Rayonverbot verhindern liesse. 4.4. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 - 17 - Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 1'055.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 13. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard