6. Nachdem mit der Kollusionsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). Festzustellen bleibt aber, dass die Vorinstanz zu Recht auch die Fluchtgefahr bejahte. Der Beschwerdeführer setzte sich mit der entsprechenden vorinstanzlichen Begründung weder auseinander noch bestritt er die entsprechenden Ausführungen überhaupt, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann. Dass sich die Haft als verhältnismässig erweist, keine Gefahr von Überhaft besteht und keine milderen Massnahmen bestehen, um der Kollusionsbzw. Fluchtgefahr zu begegnen, bestritt der Beschwerdeführer zu Recht nicht.