Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu prüfen ist, in E. 4.1.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Auch ihren Ausführungen zum Sachverhalt kann vollumfänglich zugestimmt werden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stehen wie bereits erwähnt erst am Anfang. In der Liegenschaft wurde diverses mutmassliches Deliktsgut sichergestellt. Aufgrund der Sicherstellungen bestehen offenbar zahlreiche Querverbindungen zu bislang ungeklärten Diebstählen. Gegen den Beschuldigten C._____ sind diverse Strafuntersuchungen wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls im Gange.