_ sei bereits ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls hängig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Teil einer Bande sei, sodass die Gefahr bestehe, dass er in Freiheit versuchen würde, allfällige weitere Mittäter zu warnen und allfällig weiteres Diebesgut beiseitezuschaffen. 5.2. Der Beschwerdeführer beanstandete beschwerdeweise das Vorliegen einer Kollusionsgefahr nicht.