Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Alle vier bisher bekannten Beschuldigten seien bereits einmal zur Sache einvernommen worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht auszuschliessen, dass nebst den vier bekannten Beschuldigten weitere Mittäter im Hintergrund agierten. Es sei doch bereits beträchtliches Diebesgut aufgefunden worden und gegen den Mitbeschuldigten C._____ sei bereits ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls hängig.